18.04.2021

Was Eigentümer in Frankfurt wissen müssen

Das Rätsel der Grundsteuer

Die Grundsteuer ist für viele Eigentümer von Immobilien in Frankfurt ein großes Mysterium. Vielen ist nicht klar, wie diese berechnet wird und warum sie teilweise so unterschiedlich ausfallen kann.

Doch als Eigenheim Besitzer, sollte man oberflächlich wissen, was es mit der Grundsteuer auf sich hat.

Die Grundsteuer setzt sich aus drei Faktoren zusammen, die von Gemeinden und Finanzämter ermittelt werden und dann ausschlaggebend für die Berechnung sind: Der Einheitswert, die Grundsteuermesszahl und der lokale Hebesatz. Die Art der Bebauung spielt ebenfalls eine Rolle, sodass bspw. ein Mehrfamilienhaus anders gerechnet wird als ein Einfamilienhaus.

Vielen Käufer einer Immobilie ist die Grundsteuer anfangs kein Begriff und sie vergessen diese in ihre Kalkulationen einzubeziehen. Dies ist auch nicht verwunderlich, da viele vorher in unmöblierten Mietwohnungen oder voll ausgestattetem Apartment im Raum Frankfurt lebten. Bei der Miete eines möblierten Apartments ist die Grundsteuer von wenig Interesse.

Entweder wird die Grundsteuer von Vermietern nicht auf die Umlagen gerechnet, sodass diese in der Jahresabrechnung gar nicht erwähnt wird. Viele Vermieter von Wohnungen in Frankfurt wissen leider gar nicht, wie sie Grundsteuer in den Umlagen deklarieren sollen. Jedoch gilt, dass die Grundsteuer zu den Betriebskosten zählt und somit berechtigt ist auf den Mieter einer Wohnung in Frankfurt umgelegt zu werden. Wichtig ist, dass im Mietvertrag dies festgelegt und gekennzeichnet ist.

Wenn dann der Haus- oder Wohnungskauf erfolgt, entsteht Verwunderung auf Verkäufer wie auch Käufer Seite. Wenn Eigentum unterjährig verkauft wird, dann wird die Grundsteuer noch vom Verkäufer des selbigen Jahres gezahlt. Der neue Eigentümer der Immobilie in Frankfurt muss dann erst im kommenden Jahr dieser Pflicht nachkommen.

Viele Verkäufer einer Wohnung oder eines Hauses vergessen diesen Punkt bei den Verhandlungen zu erwähnen. In den meisten Fällen sind die Verkäufer im Hinblick auf das Miet-/Vermieterrecht informiert, jedoch unwissend was den Immobilienverkauf angeht.

Wer sein Haus verkauft oder einen Eigentümerwechsel seiner Wohnung vollzieht, muss für das laufende Kalenderjahr die Grundsteuer noch zahlen, selbst wenn der neue Besitzer schon darin wohnt.

Jedoch steht es dem Verkäufer der Immobilie frei eine Kostenbeteiligung vom neuen Besitzer zu verlangen. Hier kann eine privatrechtliche Regelung im Kaufvertrag vereinbart werden und die Kosten anteilig auf den neuen Käufer übergehen. Ohne eine ausdrückliche Regelung im Kaufvertrag bleibt der frühere Eigentümer verpflichtet die Steuer zu leisten.

Aus diesem Grund ist sehr wichtig sich mit einigen Punkten vor dem Kauf bzw. Verkauf der Immobilie zu beschäftigen. Und auch als Mieter einer unmöblierten oder möblierten Wohnung sollte man sich mit seinen Rechten und Pflichten auskennen.

Wir unterstützen Sie sehr gerne. Egal, ob als Vermieter einer Wohnung, einem geplanten Immobilienverkauf in Frankfurt oder als Wohnungssuchender. Wir freuen uns, wenn wir Ihnen dabei helfen können Ihr neues Wohnungsglück zu finden!

 

 

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