Für Sie als Eigentümer kurz zusammengefasst
1. Eigentum -Sie sind nur rechtlich Eigentümer, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind – nicht nur durch Kaufvertrag. -Die Eintragung erfolgt nach dem Notartermin. 2. Grundbucheinsicht -Sie dürfen jederzeit Einsicht in dein Grundbuchblatt nehmen. -Auch z. B. Banken, Notare oder Käufer können mit berechtigtem Interesse Einsicht beantragen. 3. Belastungen prüfen -Prüfe regelmäßig, ob in Abt. II oder III Eintragungen bestehen. -z. B. ein altes Wegerecht oder eine abbezahlte Grundschuld, die nicht gelöscht wurde. 4. Änderungen nur über Notar -Änderungen (z. B. Eigentümerwechsel, Löschung von Rechten) müssen notariell beurkundet werden. -Danach erfolgt die Änderung durch das Grundbuchamt. 5. Grundschuld bei Finanzierung -Wenn du eine Immobilie finanzierst, wird oft eine Grundschuld in Abt. III eingetragen. -Diese bleibt auch nach Rückzahlung bestehen, bis du die Löschung beantragst. Was kostet das? -Grundbucheintragungen und -änderungen sind gebührenpflichtig (gerichtliche und notarielle Kosten, abhängig vom Geschäftswert). Tipp: Nach Rückzahlung eines Darlehens: Grundschuld löschen lassen, sonst bleibt sie im Grundbuch – das kann bei Verkauf stören.