30.04.2014

Mietpreisbremse & Bestellerprinzip

Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs und zur Stärkung des Bestellerprinzips

Das Thema der sogenannten Mietpreisbremse ist zur Zeit "in alle Munde." Danach kann der Vermieter bei der Neuvermietung den Mietpreis nun nicht mehr nach belieben festsetzen. Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen, sofern sich die Wohnung in einem Gebiet mit Wohnraumknappheit befindet.

Um etwas Klarheit zu vermitteln,  möchten wir Sie darüber informieren,dass die Mietpreisbremse den möblierten Wohnraum nicht betrifft.

Neben der Mietpreisbremse sieht der Gesetzentwurf auch die Einführung des sogenannten Bestellerprinzips für Maklerleistungen bei der Wohnungsvermittlung vor. Danach soll das Prinzip "wer bestellt, bezahlt" gelten. Künftig soll die Partei, die den Makler beauftragt, auch die Maklergebühr zahlen. Das wird in der Praxis in der Regel der Vermieter sein. Der Makler kann bei einer erfolgreichen Wohnungsvermittlung die Provision vom Mieter nur dann verlangen, wenn der Mieter diesen hierzu beauftragt hat und der Makler daraufhin beim Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung dem Mieter anzubieten.

Bei diesen Neuerungen handelt es sich bisher nur um einen Entwurf. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit einem Inkrafttreten ist nicht vor dem Frühling 2015 zurechnen. 

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